VEREINSSATZUNGEN

 

Name und Sitz des Vereines

Bildungsinstitut für kommunale Einrichtungen
Sitz im TDZ Technologie- und Dienstleistungszentrum Donau-Böhmerwald Bezirk Rohrbach GmbH
4120 Neufelden, Veldner Straße 29

 

Zweck des Vereines

Ziel des Vereines ist es, vorwiegend für Funktionäre und Bedienstete der kommunalen Einrichtungen berufliche Aus- und Weiterbildungen sowie Personalentwicklungen anzubieten.

Grundsätzlich ist aber die Teilnahme an den Veranstaltungen für alle Personen möglich, somit ist der Verein auch als "Volksbildungsverein" zu sehen.

Angestrebt wird eine Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Aus- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie die Kooperation mit der Wirtschaft.

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Ideelle Mittel:

  • Kurse, Seminare, Trainingseinheiten, Vorträge und Beratungen
  • Grundlagenarbeiten und wissenschaftliche Tätigkeiten anzuregen und durchzuführen
  • Das Jahresprogramm und sonstige Publikationen herauszugeben

Finanzielle Mittel:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Freiwillige Spenden
  • Erlöse aus diversen Veranstaltungen
  • Förderungen

 

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehren-Mitgliedern.

  • Ordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, insbesondere die OÖ. Gemeinden, die Funktionäre, die Gemeindebediensteten, die Mitglieder des jeweiligen Vorstandes und des Kuratoriums.
  • Unterstützende Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Verein durch Spendenbeträge fördern.
  • Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen.

 

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, die Veranstaltungen des Vereines (Kurse, Seminare etc.) zu den ausgeschriebenen Bedingungen zu besuchen.
  • Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht bei der Generalversammlung, und aktives und passives Wahlrecht.
  • Jedes Mitglied hat das Recht des freiwilligen Austritts zu jeder beliebigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne hiefür eine Begründung zu nennen.

Unterstützende Mitglieder haben in der Hauptversammlung beratende Stimme.

Alle Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern erfolgt automatisch durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt

  • durch Tod
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied

a) den Mitgliedsbeitrag durch 2 Jahre hindurch nicht entrichtet hat oder

b) das Ansehen oder der Zweck des Vereines durch die Mitgliedschaft Schaden erleidet.

Gegen einen solchen Beschluss kann das Mitglied die Hauptversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

 

Vereinsorgane

  • Hauptversammlung
  • Kuratorium
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand
  • Geschäftsführer
  • Rechnungsprüfer
  • Schiedsgericht

 

Hauptversammlung

  • Der Vorstand hat mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes schriftlich bekanntzugeben. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge sind dem Vorsitzenden mindestens vier Arbeitstage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich zu übermitteln.
  • Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten  beschlussfähig. Ist dies nicht der Fall, so ist die Hauptversammlung 30 Minuten nach geplantem Beginn auf jeden Fall beschlussfähig, wenn nicht weniger als 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Ansonsten ist neu auszuschreiben.
  • Die Hauptversammlung ist das beschließende Organ des Vereines. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    -  Feststellung der Beschlussfähigkeit

-  Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung

-  Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder

-  Entgegennahme des Kassenberichtes

-  Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

-  Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung des Finanzreferenten, des Vorstandes und des Geschäftsführers

-  Die Wahl des Vorstandes

-  Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer über Vorschlag des Vorstandes

-  Die Wahl von drei Schiedsrichtern bei Bedarf

-  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-  Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

-  Beschlüsse über Satzungsänderungen

-  Die Bestätigung der Bestellung des Geschäftsführers

-  Beschlüsse über eine allfällige Auflösung des Vereines

  • Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für Satzungsänderungen, für die Verlegung des Vereinssitzes in eine andere Gemeinde, für Ehrenmitgliedschaft und die Auflösung des Vereins ist die Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung

  • Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Obmann nach Anhörung seiner Stellvertreter jederzeit einberufen werden.
  • Wenn das Kuratorium, der Vorstand oder die beiden Rechnungsprüfer eine außerordentliche Hauptversammlung verlangen, ist der Obmann verpflichtet, diese einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder beantragen.
  • Für die außerordentliche Hauptversammlung finden für die Einberufung und die Einbringung von Anträgen die Bestimmungen des Punktes 9 über die Hauptversammlung Anwendung.

 

Das Kuratorium

  • Das Kuratorium ist ein beratendes Organ mit der vornehmlichen Aufgabe, die Anliegen des Vereins in organisatorischen, finanziellen Belangen zu fördern und insbesondere als Bindeglied zu anderen Bildungseinrichtungen und Förderstellen aufzutreten.
  • Für das Kuratorium sollen vom Vorstand Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und Vertreter anderer Bildungseinrichtungen gewonnen werden.
  • Das Kuratorium soll die Zahl von 10 Mitgliedern nicht überschreiten.
  • Die Einberufung des Kuratoriums kann vom Obmann je nach Erfordernis einberufen werden. Seine Sitzungen werden vom Obmann geleitet. In das Kuratorium können auch Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.
  • Die Einberufung des Kuratoriums muss erfolgen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.
  • Die Mitglieder des Kuratoriums haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und bei Einhaltung des Punktes 9a Anträge zu stellen.

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Obmann
  • 1 bis 2 Obmann-Stellvertreter
  • Schriftführer und Stellvertreter
  • Finanzreferent und Stellvertreter
  • bis zu 8 weiteren Mitgliedern

 

Im Vorstand sollen auf jeden Fall vertreten sein:

  • 1 Vertreter der Standortgemeinde des Vereinssitzes
  • 1 Vertreter des Gemeindebundes des Bezirkes Rohrbach
  • 1 Vertreter der Landesorganisation des Fachverbandes der leitenden Gemeindebeamten 
  • 1 Vertreter der Bezirksorganisation des Fachverbandes der leitenden Gemeindebeamten
  • 1 Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten des Bezirkes Rohrbach
  • Vertreter von schulischen Einrichtungen des Bezirkes Rohrbach bzw. Experten aus dem pädagogischen Bereich

 

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns ausschlaggebend. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmanns leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter den Verein.

 

Der Verein wird nach außenhin durch den Obmann, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreter, entsprechend ihrer Reihenfolge, vertreten. Der Obmann hat, unabhängig vom erweiterten Vorstand, das Recht, fachkundige Personen und den Geschäftsführer mit beratender Stimme zu den Vorstandsitzungen einzuladen.

 

Aufgaben des Vorstandes

  • Erstellung eines Jahresplanes über geplante Kurse und Aktivitäten.
  • Notwendige Abstimmungsarbeiten mit dem Kuratorium
  • Beschlussfassung über die organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die in Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Kuratoriums zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind

-  Vorbereitung der Hauptversammlung

-  Einberufung von Versammlungen

-  Beschlussfassung einer Jahresvorschau

-  Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses

-  Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Die Entlassung von Mitgliedern
  • Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Die Bestellung des Geschäftsführers
  • Abschluss und Lösung von Dienstverträgen
  • Die Aufnahme von Mitgliedern in das Kuratorium

 

Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • Der Vorstand
  • Der Geschäftsführer
  • Das Kuratorium

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung des Vorstandes in der gesamten Arbeit.

 

Der Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte gemäß den Zielsetzungen des Vereines bei Berücksichtigung der gefassten Beschlüsse.

Insbesondere sind dies:

  • Die Gesamtleitung sowie praktische Hilfestellung im Bereich der Vereinsarbeit.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Koordination der Aktivitäten.
  • Die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Kursen und Seminaren.
  • Die Verantwortung für eine ordentliche Kassen- und Buchführung (er hat alle Ein- und Ausgänge in geeigneten Aufzeichnungen zu buchen und die Belege aufzubewahren).

 

Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Hauptversammlung, des Kuratoriums bzw. des erweiterten Vorstandes, bzw. bei besonderer Einladung durch den Obmann an Vorstandssitzungen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht zwingend und dessen Tätigkeiten können auch von einer Person aus dem Vorstand ausgeführt werden.

 

Die Rechnungsprüfer

Den zwei Rechnungsprüfern obliegt

  • Die Überwachung der Finanzgebarung
  • Die Kassenrevision
  • Die Antragstellung auf Erteilung der Entlastung des Vorstandes, des Finanzreferenten und des Geschäftsführers.

 

Die Wahl der Rechnungsprüfer hat analog der Wahl des Vorstandes zu erfolgen. Mitglieder des Vereinsvorstandes sind als Rechnungsprüfer nicht wählbar.

 

Der Schriftführer

Der Schriftführer erstellt die Sitzungsprotokolle des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Hauptversammlungen.

 

Der Finanzreferent

Der Finanzreferent bereitet einvernehmlich mit dem Vorstand den Entwurf des jährlichen Voranschlages vor, überwacht dessen Einhaltung und die gesamte Geldgebarung. Er erstattet Bericht in der Hauptversammlung und im Vorstand über die Finanzgebarung und über den Rechnungsabschluss.

 

Zeichnungsberechtigung

Die Zeichnung für den Verein erfolgt grundsätzlich durch den Obmann bzw. durch seine Stellvertreter. Rechtsverbindliche Urkunden sind vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter, Urkunden über finanzielle Angelegenheiten sind vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.

 

Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Vereinsschiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, deren Wahl bei Bedarf in der ordentlichen oder in einer außerordentlichen  Hauptversammlung erfolgt. Die Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

 

Umstrukturierung oder Auflösung des Vereines

Die Umstrukturierung oder freiwillige Auflösung des Vereines kann durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Der Wert des allenfalls vorhandenen Vereinsvermögens fließt bei Umstrukturierung, Auflösung oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes einer gemeinnützigen oder mildtätigen Institution des Bezirkes Rohrbachs zu, die bei Bedarfsfall ausgewählt wird.

 

Neufelden, am 24.6.2021