Name und Sitz des Vereines
Bildungsinstitut für kommunale Einrichtungen
Sitz im TDZ Technologie- und Dienstleistungszentrum Donau-Böhmerwald Bezirk Rohrbach GmbH
4120 Neufelden, Veldner Straße 29
Zweck des Vereines
Ziel des Vereines ist es, vorwiegend für Funktionäre und Bedienstete der kommunalen Einrichtungen berufliche Aus- und Weiterbildungen sowie Personalentwicklungen anzubieten.
Grundsätzlich ist aber die Teilnahme an den Veranstaltungen für alle Personen möglich, somit ist der Verein auch als "Volksbildungsverein" zu sehen.
Angestrebt wird eine Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Aus- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie die Kooperation mit der Wirtschaft.
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Ideelle Mittel:
Finanzielle Mittel:
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehren-Mitgliedern.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Unterstützende Mitglieder haben in der Hauptversammlung beratende Stimme.
Alle Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern erfolgt automatisch durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt
a) den Mitgliedsbeitrag durch 2 Jahre hindurch nicht entrichtet hat oder
b) das Ansehen oder der Zweck des Vereines durch die Mitgliedschaft Schaden erleidet.
Gegen einen solchen Beschluss kann das Mitglied die Hauptversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Vereinsorgane
Hauptversammlung
- Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
- Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung des Finanzreferenten, des Vorstandes und des Geschäftsführers
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer über Vorschlag des Vorstandes
- Die Wahl von drei Schiedsrichtern bei Bedarf
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Die Bestätigung der Bestellung des Geschäftsführers
- Beschlüsse über eine allfällige Auflösung des Vereines
Die außerordentliche Hauptversammlung
Das Kuratorium
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Im Vorstand sollen auf jeden Fall vertreten sein:
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns ausschlaggebend. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmanns leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter den Verein.
Der Verein wird nach außenhin durch den Obmann, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreter, entsprechend ihrer Reihenfolge, vertreten. Der Obmann hat, unabhängig vom erweiterten Vorstand, das Recht, fachkundige Personen und den Geschäftsführer mit beratender Stimme zu den Vorstandsitzungen einzuladen.
Aufgaben des Vorstandes
- Vorbereitung der Hauptversammlung
- Einberufung von Versammlungen
- Beschlussfassung einer Jahresvorschau
- Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses
- Verwaltung des Vereinsvermögens
Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung des Vorstandes in der gesamten Arbeit.
Der Geschäftsführer
Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte gemäß den Zielsetzungen des Vereines bei Berücksichtigung der gefassten Beschlüsse.
Insbesondere sind dies:
Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Hauptversammlung, des Kuratoriums bzw. des erweiterten Vorstandes, bzw. bei besonderer Einladung durch den Obmann an Vorstandssitzungen, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht zwingend und dessen Tätigkeiten können auch von einer Person aus dem Vorstand ausgeführt werden.
Die Rechnungsprüfer
Den zwei Rechnungsprüfern obliegt
Die Wahl der Rechnungsprüfer hat analog der Wahl des Vorstandes zu erfolgen. Mitglieder des Vereinsvorstandes sind als Rechnungsprüfer nicht wählbar.
Der Schriftführer
Der Schriftführer erstellt die Sitzungsprotokolle des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Hauptversammlungen.
Der Finanzreferent
Der Finanzreferent bereitet einvernehmlich mit dem Vorstand den Entwurf des jährlichen Voranschlages vor, überwacht dessen Einhaltung und die gesamte Geldgebarung. Er erstattet Bericht in der Hauptversammlung und im Vorstand über die Finanzgebarung und über den Rechnungsabschluss.
Zeichnungsberechtigung
Die Zeichnung für den Verein erfolgt grundsätzlich durch den Obmann bzw. durch seine Stellvertreter. Rechtsverbindliche Urkunden sind vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter, Urkunden über finanzielle Angelegenheiten sind vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.
Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Vereinsschiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, deren Wahl bei Bedarf in der ordentlichen oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt. Die Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
Umstrukturierung oder Auflösung des Vereines
Die Umstrukturierung oder freiwillige Auflösung des Vereines kann durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Der Wert des allenfalls vorhandenen Vereinsvermögens fließt bei Umstrukturierung, Auflösung oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes einer gemeinnützigen oder mildtätigen Institution des Bezirkes Rohrbachs zu, die bei Bedarfsfall ausgewählt wird.
Neufelden, am 24.6.2021